Schüler vor der Tafel

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Inklusion und sonderpädagogische Förderung


Inklusive Schule

Kinder spielen gemeinsam

© Denys Kuvaiev/Fotolia

Inklusion ist eine große gesellschaftliche Aufgabe und dementsprechend stellt sich eine inklusive Pädagogik spannenden Herausforderungen. Im Zusammenhang von Übergängen (beispielsweise von der Kindertagesstätte in die Grundschule oder von der weiter­führenden Schule ins Berufsleben) sind verschiedene Institutionen beteiligt. Dies erfordert eine Kooperation zwischen abgebenden, aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen.


Gemeinsames Lernen in der Grundschule

Auf Antrag der Eltern kann schon vor der Einschulung der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden. Dies gilt für die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung. Eltern von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen das Schulamt mindestens eine geeignete Grundschule vorschlägt, an der Gemeinsames Lernen praktiziert wird (§ 19 Absatz 5 Schulgesetz). Die Schulaufsicht ist bemüht, den Eltern die wohnortnächste Grundschule vorzuschlagen. Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsicht mindestens eine solche Schule vor.

Für die Lern- und Entwicklungsstörungen muss zu Beginn der Schulzeit kein Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

Von der Grundschule in die Sekundarstufe I

Die Schulämter der Städte und Kreise befragen zu Beginn des letzten Schuljahres in der Primarstufe über die Grundschulen und Förderschulen die Eltern. Sie ermitteln, welche Schule die Eltern für ihr Kind im Folgejahr wünschen. Eine verbindliche Entscheidung der Eltern ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Dabei ist es wichtig, auch die Schülerinnen und Schüler zu erfassen, für die kein förmliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt wurde. Dies betrifft in der Regel die Förderschwerpunkte Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung.

Das Schulamt koordiniert im Anschluss an diese Befragung zusammen mit der Bezirksregierung (Schulaufsicht über alle weiterführenden Schule außer der Hauptschule), dem Schulträger und den Schulleitungen, in welchem Umfang und an welchen Schulen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitgestellt werden.

Das Kontingent umfasst rechnerisch mindestens zwei Plätze pro Klasse in der Jahrgangsstufe 5.

Diese Plätze werden von den Schulen für die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler reserviert und können nicht anders belegt werden. Die benannten Schulen sind zur Aufnahme verpflichtet. Den Schulen stehen vielfältige Unterstützungssysteme zur Vorbereitung und zur Fortbildung zur Verfügung.

Das Schulamt sendet den Eltern im Januar einen Vorschlag, an welcher Schule des Gemeinsamen Lernens ihr Kind aufgenommen werden kann. An dieser Schule melden die Eltern ihr Kind dann an.

Wird das Kind zieldifferent gefördert, können Schulen aller Schulformen vorgeschlagen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schulform oder gar eine konkrete allgemeine Schule.

Wird das Kind zielgleich gefördert, entscheidet vom Grundsatz her der Elternwille über die Schulform; gleichwohl kann es möglich sein, dass sich der Elternwille nicht immer realisieren lässt.

Die Schulaufsicht wird auch hier für Gespräche zur Verfügung stehen.

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