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A – Z der Schulabteilung
Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigung
Pflichtstunden
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Lehrer leisten unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens messbare und nicht messbare Arbeit. Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Schulform
- Grundschule 28 Stunden
- Hauptschule 28 Stunden
- Realschule 28 Stunden
- Gymnasium 25,5 Stunden
- Gesamtschule 25,5 Stunden
- Berufskolleg (außer WerkstattlehrerInnen) 25,5 (30) Stunden
- Förderschule 27,5 Stunden
- Schule für Kranke 27,5 Stunden
- Weiterbildungskolleg
- Abendrealschule 25 Stunden
- Abendgymnasium 22 Stunden
- Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22 Stunden
- Studienkolleg für ausländische Studierende 22 Stunden
Stundenbruchteile werden durch Auf- bzw. Abrunden für die Dauer jeweils eines Schuljahres innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes kompensiert.
Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. die Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.
Pflichtstundenermäßigung
Altersermäßigung
Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:
- 1,0 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres
- 3,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung:
- 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden,
- 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang,
- 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.
Schwerbehindertenermäßigung
Bei anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt bei einem Grad der Behinderung von:
- mindestens 50 %
- bei Vollbeschäftigung um 2 Stunden
- bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % um 1 Stunde
- mindestens 70 %
- bei Vollbeschäftigung um 3 Stunden
- bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 2 Stunden
- bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1,5 Stunden
- mindestens 90 %
- bei Vollbeschäftigung um 4 Stunden
- bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 3 Stunden
- bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 2 Stunden
Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu vier weitere Stunden befristet erhöhen, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.
Downloads und Formulare
Rechtsvorschriften
- Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.05.1989 (GABl. NW. S. 300) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen – Hinweise für den Schulbereich; Neufassung vom 14.05.2020 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)