Schüler vor der Tafel

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Erholungs- und Sonderurlaub (Freistellungs- und Urlaubsverordnung)

Erholungsurlaub

Unter Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fort­zahlung der Bezüge zu verstehen. Der Anspruch auf Erholungs­­urlaub für Lehrerinnen und Lehrer ist durch die unter­richts­freie Zeit abgegolten.

Nach § 14 der Allgemeinen Dienst­ordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schul­leiter und Schul­­leiterinnen an öffent­­lichen Schulen (ADO) nehmen Lehrer/innen den ihnen nach der Freistellungs- und Urlaubs­­verordnung NRW und des Tarif­­vertrags für den öffent­lichen Dienst der Länder zu­stehenden Urlaub in den Ferien.

Ferienzeiten, die über den Urlaubs­­anspruch hinaus­gehen, dienen der Fort- und Weiter­bildung, der Vor- und Nach­bereitung des Unterrichts, sowie der Wahr­nehmung anderer dienst­­licher Ver­­pflichtungen, beispiels­weise der organisa­­torischen Vorbe­­reitung des neuen Schuljahres.

In der letzten Woche vor Unterrichts­beginn des neuen Schul­jahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienst­leistung für schulische Auf­gaben bereit­halten, soweit dies für die organisatorische Vorbe­reitung des neuen Schul­jahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde.

Sonderurlaub

Lehrkräfte können aus besonderem Anlass von ihrer Dienst­verpflichtung freigestellt werden.

Die beamteten Lehrkräfte können auf der Grundlage des § 72 Landes­beamten­gesetz (LBG) in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubs­verordnung (FrUrlV) Sonder­urlaub erhalten. Zur An­wendung der Freistellungs- und Urlaubs­verordnung im Lehrer­bereich gibt ein Rund­erlass (BASS 21-05 Nr. 11) Hinweise.

Die wichtigsten Anlässe für Sonderurlaub sind:

  • Staatsbürgerliche, kirchliche und sportliche Zwecke (§ 26 FrUrlV)
  • Persönliche Anlässe (§ 33 Abs. 1 und 2 FrUrlV)
  • Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
  • Besondere Fälle (§ 34 Abs. 1 FrUrlV)

Der Urlaub darf, auch wenn er für ver­schiedene Zwecke bewilligt wird, insge­samt fünf Arbeits­tage einschließlich Reise­tage im Urlaubs­jahr nicht über­steigen. In besonderen Ausnahme­fällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden.

Hinweis

Nach § 20a FrUrlV können Beamtinnen und Beamte Erholungs­urlaub, der den Mindest­urlaub übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter 12 Jahren die Personen­sorge zusteht. Diese Regelung findet auf Lehr­kräfte keine An­wendung. Lehrkräfte erhalten den nach § 18 FrUrlV zustehenden Erholungs­urlaub in den Schul­ferien. Die Ferien­zeiten überschreiten den gesamten Urlaubsanspruch, sodass kein Raum für Urlaubs­ansparungen bleibt.

Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungs­verhältnis bietet der Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder in § 29 TV-L u.a. folgende Möglich­keiten der Arbeits­befreiung unter Fortzahlung des Entgeltes:

  • Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
  • schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen oder eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht
  • Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
  • Sonstige dringende Fälle

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