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Dienstunfälle und Sachschäden

Dienstunfall (Beamte)

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.


Wird die verbeamtete Lehrkraft durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr Unfall-fürsorge gewährt, nachdem der Dienstunfall durch die Bezirksregierung anerkannt ist.


Die Unfallfürsorge gem. § 35 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) umfasst:

  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
  • Heilverfahren (§§ 39, 40),
  • Unfallausgleich (§ 41),
  • Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
  • Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
  • einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).

Fristen:
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von 2 Jahren schriftlich bei der Bezirksregierung Münster zu melden. Einzelheiten regelt § 54 LBeamtVG NRW. Der Eingang von Dienstunfallanzeigen bei der Schulleitung ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz abweichend hiervon innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW).

Hinweis zum Heilverfahren:
Gemäß § 1 Abs. 1 Heilverfahrens¬verordnung (HeilvfV) wird der Anspruch eines durch Dienst¬unfall Verletzten auf ein Heil¬verfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, somit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.

Arbeitsunfall (Tarifbeschäftigte)

Die personalakten­führende Dienststelle (Bezirksregierung Münster, Dezernat 47.7) ist für die Bearbeitung von Arbeits­unfällen tarif­beschäftigter Lehr­kräfte an öffentlichen Schulen nicht zuständig. Sie ist aber durch eine Kopie der Unfall­meldung zu informieren.

Das Dezernat 47 bearbeitet bei Tarif­beschäftigten nur Sachschäden. Im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Tarif­beschäftigungs­verhältnis wenden sich wegen der Unfall­anzeige (nach den Vorschriften des SGB VII) bitte an folgenden Unfallversicherungsträger:

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Rheinland
Geschäftsbereich Land
Postfach 12 04 52
40604 Düsseldorf
Telefon: 0211 9024–0
E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de

In der Unfallkasse NRW sind unter anderem Tarifbeschäftigte des Landes kraft Gesetzes beitrags­frei versichert. Die LUK NRW ist ein Bestand­teil der Sozial­versicherung. Auf der Inter­netseite der Unfallkasse kann unter Formulare/Unfall­anzeigen die Unfall­anzeige – Allgemeine Unfallversicherung ausgedruckt oder online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Der entsprechende Form­vordruck steht Ihnen zum Herunter­laden zur Verfügung.

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