Schüler vor der Tafel

Hauptinhalt

A – Z der Schulabteilung


Abordnung

Unterstützungsangebot im Rahmen der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung – freiwillige Abordnungen

Mit dem am 14. Dezember 2022 veröffentlichten Handlungskonzept weist NRW-Schulministerin Dorothee Feller auf die Herausforderungen im Rahmen der Unterrichtsversorgung und das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hin.

Ein wesentlicher Punkt zur Sicherung der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung ist das Instrument der Abordnung aus dienstlichen Gründen. Zur Realisierung der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung durch Abordnungen aus dienstlichen Gründen setzt die Bezirksregierung Münster im ersten Schritt auf Freiwilligkeit und Solidarität. 

Mit dieser gezielten Ansprache bitten wir um Ihre Mithilfe und Unterstützung. 

Folgendes Verfahren ist vorgesehen: 

Mit den unten stehenden Formularen kann die Unterstützungsleistung durch Angabe der Dauer, des Umfangs, der gewünschten Schulform sowie des Einsatzortes durch die Lehrkraft erklärt werden.

Der ausgefüllte Bogen wird über die Schulleitung digital an den jeweiligen Kontakt der Bezirksregierung Münster, Dezernat 47, Unterrichtsversorgung weitergeleitet. Das Abordnungsinteresse wird zentral bei der Bezirksregierung Münster erfasst.

Sofern sich das Interesse mit einem fachlichen Bedarf deckt, wird durch die Unterrichtsversorgung der Bezirksregierung Münster mit der Schulleitung Kontakt aufgenommen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

Anschließend erfolgt die Abordnung über die jeweilig zuständige Personalgruppe der Bezirksregierung Münster. Abordnungen können aus privaten und dienstlichen Gründen in ihrer Dauer und Umfang angepasst werden, sofern alle Betroffenen einverstanden sind.

Abordnung

Bei einer Abordnung handelt es sich um den vorüber­gehen­den Einsatz einer Beamtin/eines Beamten oder einer tarif­beschäf­tigten Lehrkraft an einer anderen Dienst­stelle desselben oder eines anderen Dienst­herrn (Arbeit­gebers), wobei die Zu­gehörig­keit zur Stamm­dienst­stelle bei­be­halten wird. Unter Dienst­stelle wird hier die Schule verstanden.

Die Abordnung erfolgt entweder mit voller Stunden­zahl an eine andere Schule (Voll­abord­nung), oder mit einer fest­ge­legten Stunden­zahl an mindestens eine weitere Schule (Teil­abordnung). In einigen Fällen kann es aus Gründen der Unter­richts­versorgung im Rahmen einer Ver­setzung zu einer stunden­weisen Rück­abordnung an die frühere Stamm­schule kommen.

Der Personalrat ist bei einer Abordnung gemäß § 72 Abs.1 Nr. 6 i.V.m. § 91 Abs. 3 Landes­personal­vertretungs­gesetz (LPVG NRW) nur dann mit­bestimmungs­pflichtig, wenn die Abord­nung länger als bis zum Ende des laufenden Schul­halb­jahres andauert.

Regelungen bei verbeamteten Lehrkräften

Die Beamtin oder der Beamte kann gem. § 24 Landes­beamten­gesetz (LBG NRW) aus dienst­lichen Gründen vorüber­gehend zu einer seinem oder ihrem Amt ent­sprechenden Tätigkeit ab­geordnet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist gem. § 24 Abs. 5 LBG vor einer Ab­ordnung anzuhören.

Regelungen bei tarifbeschäftigten Lehrkräften

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gem. § 4 Abs. 1 des Tarif­vertrages für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) aus dienstlichen Gründen vorüber­gehend ganz oder teil­weise abgeordnet werden. Bei einer Abordnung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}