Ausschnitt aus dem Regionalplan

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Regionalplan Münsterland


Regionalplan Münsterland
Sachlicher Teilplan „Energie“

Windrad

© Bezirksregierung Münster

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Der am 21. September 2015 von Regionalrat aufgestellte Sachliche Teilplan „Energie“ zum Regionalplan Münsterland wurde am 16.2.2016 bekannt gemacht und ist seitdem wirksam. Mit der Bekanntmachung setzt der Teilplan nunmehr den Rahmen für den Ausbau der regenerativen Energieentwicklung und die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten für das Münsterland fest.

Der aufgestellte Sachliche Teilplan „Energie“ regelt insbesondere, wo im Münsterland in Zukunft Flächen für die Nutzung der Windenergie besonders konfliktarm entwickelt werden können. Darüber hinaus enthält das Planwerk Vorgaben und Aussagen zum Ausbau der Biomassenutzung, zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, zum Umgang mit Leitungsbändern und zur Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Erdgaslagerstätten. Letzteres umfasst somit auch Aussagen zum Umgang mit der Fracking-Methode. Des Weiteren regelt der Sachliche Teilplan die Ansiedlung sogenannter „Energieparks“, mit denen eine Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten von regenerativer Energie ermöglicht wird.

Mit der Bekanntmachung im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 16.2.2016 wird der Plan nach § 14 Landesplanungsgesetz (LPG) rechtskräftig. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen (unter anderem Behörden des Bundes und des Landes und Kommunen) sind dann seine Ziele zu beachten und seine Grundsätze in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Mit der Bekanntmachung ersetzt der Sachliche Teilplan „Energie“ bislang noch bestehende Regelungen des 1996 aufgestellten Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland zu den Themen „Energie“, „Kraftwerksstandorte“ und „Leitungsbänder“ sowie seiner 24. Änderung zum Bioenergiepark auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck, insbesondere aber den Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland – Sachlicher Teilabschnitt  „Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft“ aus dem Jahr 1997.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans „Energie“ entspricht dem des Regionalplans Münsterland und umfasst die kreisfreie Stadt Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Aufgestellter Sachlicher Teilplan „Energie“

Stand der Bekanntmachung 16.2.2016

Nachfolgend können die Planunterlagen des am 21.9.2015 aufgestellten und am 16.2.2016 bekannt gemachten Sachlichen Teilplans „Energie“ sowie die Zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 ROG und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 4 ROG eingesehen werden:

Die textliche Darstellung des Planentwurfs legt die Ziele und Grundsätze als verbindliche Vorgaben für alle raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen im Bereich Energie fest.

Die zeichnerische Darstellung ist ebenfalls ein verbindliches Ziel der Raumordnung und erfolgt im Maßstab 1 : 50.000 für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von in der Regel mehr als zehn Hektar.

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Ergänzende Informationen zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans „Energie″

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