Krankenschwestern mit Patienten

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Krankenhäuser


Psychiatrische Krankenhäuser

Duden

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Eine unabhängige staatliche Besuchskommission unter Leitung der Bezirksregierung besucht mindestens einmal jährlich unangemeldet die Krankenhäuser, in denen psychisch Kranke zwangsweise untergebracht werden. Sie überprüft, ob die Einrichtungen die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erfüllen.

Die Besuche erfolgen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) vom 17. Dezember 1999 und dem Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15. Juni 1999 in den entsprechenden Krankenhäusern.

Die Kommission setzt sich zusammen aus einem medizinischen Sachverständigen von der Bezirksregierung als Vorsitzendem sowie einem juristischen und einem psychiatrischen Sachverständigen. Vertreter der Angehörigenverbände für psychisch Kranke, Vertreter der Betroffenenverbände sowie des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei den unteren Gesundheitsbehörden können ebenfalls an den Besuchsterminen teilnehmen.

Grundrechte wahren

Die Kommission achtet bei der Überprüfung vor allem darauf, dass Eingriffe in Grundrechte auf das unvermeidliche Maß begrenzt werden. Ist ein Eingriff in Grundrechte notwendig, so wirkt die Kommission darauf hin, dass Eigenverantwortung und Mitspracherechte von Betroffenen und Angehörigen so weit und so bald als möglich gewahrt werden.

Die Kommission kann die am Besuchstag untergebrachten Betroffenen zu ihrem Aufenthalt befragen, sofern sie hierzu bereit sind. Die Betroffenen können der Kommission Wünsche und Beschwerden vortragen.

Der gesetzliche Auftrag der Besuchskommission beschränkt sich auf die Überprüfung der Unterbringungen der Betroffenen, die zwangsweise auf der Grundlage des öffentlichen Rechts (PsychKG und MRVG) untergebracht sind; er bezieht sich also nicht auf Unterbringungen nach zivilem Recht (beispielsweise nach Betreuungsrecht).

Die Kommission legt die Besuchsberichte dem Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Sofern Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, können diese angeordnet werden.

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