Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Reitwegeförderung

Feldweg mit Hinweisen

© mitifoto/Fotolia

Die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde verwaltet die Mittel aus der Reitabgabe für den Regierungsbezirk. Sie erstattet damit Kosten für den Bau und die Unterhaltung von Reitwegen.

Reitwegeförderung und Kostenerstattung

Die Kosten für den Bau oder die Unterhaltung von Reitwegen, die bei Städten und Gemeinden, Kreisen und Landesdienststellen entstehen, werden auf Antrag aus der Reitabgabe erstattet. Für Maßnahmen, die durch den Pferdesportverband Westfalen e. V. und die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen (VFD) oder ihre Mitgliedsvereine durchgeführt werden, gelten die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen“.

Die Anträge werden von den Verbänden bei der unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt eingereicht. Diese werden dann von dort mit einer Stellungnahme an die Bezirksregierung Münster, als höhere Naturschutzbehörde, weitergegeben.


Steckbrief Förderprogramm

Bezeichnung Förderprogramm

Reitwegeförderung – Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen.

Wer wird gefördert?

  • Pferdesportverband Westfalen e. V.
  • Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V. (VFD)

Was wird gefördert?

Die Anlage und die Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen in der freien Landschaft und im Wald, in dem Umfang, wie Abgaben aus der Ausgabe von Reitkennzeichen entrichtet werden.

Wie sind die Konditionen?

  • Die Projektförderung erfolgt aus den Einnahmen der Reitabgabe als      Vollfinanzierung zu 100 Prozent.
  • Die Bagatellengrenzen liegen für die Anlage von Reitwegen bei 500 Euro und für die Unterhaltung bei 250 Euro.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei den unteren Naturschutzbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen §§ 23, 44 LHO.

Wer informiert weiter?

Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Verwendung der Reitabgabe

Mit den Geldern aus der Reitabgabe werden Reitwege angelegt und unterhalten. Außerdem werden sie für etwaige Entschädigungszahlungen, für Schäden, die Reiter verursachen, verwendet.

Die Einnahmen sind zweckgebunden und fließen nicht in den Kreis- oder Landeshaushalt. Die unteren Naturschutzbehörden erheben sie und führen sie an das Land ab. Für jeden Regierungsbezirk verwaltet die höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung die in ihrem Bezirk eingenommenen Mittel und bewilligt Gelder für beantragte Reitwegeprojekte. Durch Zusammenfassung der Einnahmen auf Ebene der Bezirke ist es möglich, auch aufwendigere Projekte zu realisieren. Viele Kreise und kreisfreien Städte könnten mit den jährlich erzielten eigenen Einnahmen nur wenige kleine Maßnahmen auf ihrem Gebiet umsetzen. Die höhere Naturschutzbehörde kann jedoch ebenfalls nur in dem Umfang Gelder für entsprechende Projekte zur Verfügung stellen, wie Einnahmen aus der Reitabgabe erzielt werden. In den letzten Jahren wurden im Regierungsbezirk Münster jeweils ca. 150.000 Euro Reitabgabe pro Jahr eingenommen.

Prominente Beispiele dafür, wie Mittel im Regierungsbezirk verwendet werden, sind die angelegte Regionale Reitroute im Kreis Warendorf, der Integrative Reitweg im Kreis Steinfurt und viele Reitwege im Bereich der Haard oder der Hohen Mark. Aber auch kleinere Projekte werden aus der Reitabgabe finanziert. Dazu gehört es zum Beispiel, einen Reiterhof an bereitbare Wege anzuschließen oder bestehende Reitwege instand zu halten.

Reiter Plakette

© Bezirksregierung Münster

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Reitkennzeichen

Zur Zahlung der Reitabgabe sind alle Reiterinnen und Reiter gesetzlich verpflichtet, die ihre Pferde in der freien Landschaft oder im Wald reiten. Wer ohne gültige Reitplakette im Gelände reitet, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen.

Das Reitkennzeichen besteht aus je zwei kleinen gelben Plastiktafeln. Auf ihnen sind eine Nummer und das Kfz-Kennzeichen­kürzel des jeweiligen Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt aufgedruckt. Auf diese Kennzeichen wird die farbige Reitplakette aufgeklebt. Das Kennzeichen wird einmalig angeschafft. Die Reitplaketten, die auf die Kennzeichen geklebt werden, müssen jedes Jahr neu erworben werden – quasi als Ausreitlizenz. Die Farbe der Plakette wechselt in jedem Jahr. Die Kennzeichen müssen bei jedem Ausritt gut sichtbar am Pferd mitgeführt werden. Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden geben die Reitkennzeichen und die Reitplaketten aus.

Höhe der Reitabgabe

Die Reitabgabe im Regierungsbezirk beträgt inklusive der Verwaltungsgebühren pro Pferd im Jahr:

  • Reitkennzeichen mit Jahresplaketten (Erstantrag):
    39,50 Euro (bei privater Nutzung); davon Reitabgabe: 25,00 Euro,
    89,50 Euro (bei gewerblicher Nutzung); davon Reitabgabe 75,00 Euro.
  • Jahresplaketten (Folgeantrag):
    30,50 Euro (bei privater Nutzung); davon Reitabgabe: 25,00 Euro,
    80,50 Euro (bei gewerblicher Nutzung); davon Reitabgabe: 75,00 Euro.

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