Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Bürgerbusförderung

Bezeichnung Förderprogramm

Bürgerbusförderung nach § 14 ÖPNVG NRW (sonstige Förderung)

Wer wird gefördert?

  • Kommunen
  • Öffentliche und private Verkehrsunternehmen als verantwortliche Unternehmen für die Bürgerbuslinie

Was wird gefördert?

  • Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen
  • Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen

Wie sind die Konditionen?

  • Festbetrag für die Förderung zum pauschalen Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen in Höhe von 6.500/7.500* Euro pro Jahr
  • Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen: 35.000 Euro.
  • Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50.000/55.000* Euro. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60.000/70.000* Euro.
  • Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug erhöht sich um 6.000/7.000* Euro bei Erstbeschaffung sowie um 6.000/7.000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch- oder wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann ergänzend die Förderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ÖPNVG NRW in Anspruch genommen werden.

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Beträge gelten für Bürgerbusvereine, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Jederzeit möglich nach Gründung eines Bürgerbusvereins

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen – ÖPNVG NRW – (speziell § 14 ÖPNVG NRW/sonstige Förderung)
  • Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW

Was noch wichtig ist?

  • Der Bürgerbusbetrieb ist von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchzuführen und dauerhaft und zuverlässig sicherzustellen.
  • Die Kommune, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird, oder das Verkehrsunternehmen haben die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite zu garantieren und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens abzusichern.
  • Der Betrieb des Bürgerbusses wird auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt.
  • Ein Verkehrsunternehmen oder die Kommune ist/wird Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer der Bürgerbuslinie nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer ist sicherzustellen; dies ist vertraglich zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrern abzusichern.
  • Im Fall der Neugründung von Bürgerbusvereinen ist die Förderung des pauschalen Ausgleichs der Organisationsausgaben ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.
  • Weiterführende Informationen zum Thema „Bürgerbusförderung“ erhalten Sie über die Internetseite des Vereins Pro Bürgerbus NRW e.V., bei Ihrer zuständigen Gemeinde sowie im Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

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